Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für Bau-/ Handwerker- und Reparaturleistungen der Elektrotechnik Maiwald GmbH

§ 1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1.       Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, auch für Auskünfte, Angebote, Beratung und Reparatur, geltend die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
1.2.       Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie solche des Hauptauftraggebers keine Gültigkeit haben und zwar auch dann nicht, wenn in der Leistungsbeschreibung des Auftrags oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.
1.3.       Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach:
– dem Auftragsschreiben / Bestellung
– der Leistungsbeschreibung des Auftrages
– diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
– die VOB-Teile B und C in der jeweils neuesten Fassung
– das BGB.
1.4.       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftraggeber seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur durch vorherige Zustimmung des Auftraggebers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem nach Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.5.       An Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftragsgeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie nicht erstellen.
1.6.       Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
1.7.       Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt zu Stande durch Bestätigung der Bestellung per Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312 BGB, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen drei Wochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.
1.8. Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. Verkäufers sind nicht berechtigt, von vertraglichen Vereinbarungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.
1.9.       Angebote sind für den Auftragnehmer nur 6 Wochen verbindlich.

§ 2. Auftrag und Durchführung

2.1.       Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge.
2.2.       Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Ausführungsunterlagen – ggf. auch die des Hauptauftraggebers – so rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich dem Auftragnehmer vor dessen Angebotsabgabe vorzulegen, so dass dieser ausreichend Zeit zur Verfügung hat, die Pläne und die sonstigen Vertragsgrundlagen, z.B. Vorbemerkungen zu den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung, zu überprüfen.
2.3.       Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Ausführungs- und Vertragsgrundlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
2.4.       Alle Angaben über Waren und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag festgelegt sind und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
2.5.       Alle zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, etc. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen; es sei denn, diese Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt.

§ 3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags

3.1.       Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers und / oder des Hauptauftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall, wenn ihm durch die Änderung ein erheblicher Mehraufwand entsteht, berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten bis zur Vereinbarung des neuen Preises zu verweigern. Der Anspruch des Auftragnehmers auf neue Preisvereinbarung nach der Ausführung bleibt hiervon unberührt.
3.2.       Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber und / oder Hauptauftraggeber gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er hat die daraus resultierenden Mehrkosten sowie die Terminauswirkungen dem Auftraggeber schriftlich vor Ausführungsbeginn mitzuteilen, es sei denn, der Auftraggeber musste – wie bei gewerblichen Barleistungen regelmäßig der Fall – davon ausgehen, dass die Zusatzleistungen nicht ohne Vergütung erfolgen werden. Eine Mitteilung ist auch im Falle des Verzichts des Auftraggebers entbehrlich.
3.3.       Werden außervertragliche Leistungen dem Auftragnehmer oder Auftrag des Auftraggebers ausgeführt, steht dem Auftragnehmer eine Vergütung zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.) bleiben unberührt.
3.4.       Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung im Einzelfall vom Hauptauftraggeber gefordert, so gilt Ziffer 3.3. sinngemäß.

§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1.       Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
4.2.       Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
4.3.       Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Hinzu kommt eine Kfz – Pauschale, da die Fahrzeit zu der Arbeitszeit gerechnet wird.
4.4.       Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 6 Wochen nach Vertragsabschluss gebunden. Sonderpreise fallen nicht in diese Regelung und werden daher separat vereinbart, mit der jeweiligen Frist.
4.5.       Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 4.2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4.4 bleibt hiervon unberührt.
4.6.       Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
4.7.       Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
4.8.       Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.9.       Die Zahlung des Kaufpreises hat, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.10.     Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Fertigstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4.11.  Kosten für nicht durchgeführte Arbeiten trägt der Auftraggeber. Da Fehlersuchzeit auch Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, insbesondere wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
a.)  der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regel der Technik nicht festgestellt werden konnte,
b.)  der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
c.)  der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
Dies gilt nicht im Fall eines nachgewiesenen Gewährleistungsfalls.

§ 5. Lieferzeit

5.1.       Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermin bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
5.2.       Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5.3.       Der Auftraggeber kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Text form auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5.4.       Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5.5.       Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6. Abnahme

6.1.       Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung- ggf. auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
6.2.       Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Leistung.
6.3.       Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
6.4.       Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

7.1.       Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.2.       Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne den Auftragnehmer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.
7.3.       Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von den Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen der Auftragnehmer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
7.4.       Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Auftragnehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Auftragnehmer übergehen.
7.5.       Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht vom Auftragnehmer gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware des Auftragnehmers.
7.6.       Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Auftragnehmer ab.
7.7.       Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf der Einziehung des Auftragnehmers der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers hin, dem Auftragnehmer unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Auftragnehmer die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
7.8.       Übersteigt der Wert (bei Forderungen der Nennwert, bei beweglichen Sachen der Schätzwert) der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
7.9.       Wenn der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Auftraggebers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

§ 8. Abtretung von Rechten

8.1.       Zur Sicherung der vollständigen Zahlung der dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag zustehenden Vergütung tritt hiermit der Auftraggeber seine Forderungen gegen den Hauptauftraggeber bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers aus dem Vertrag bzw. aus Zusatzaufträgen bereits jetzt an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.
8.2.       Der Auftragnehmer verzichtet auf die Abtretung von Forderungen gegen den Hauptauftraggeber, soweit dieser der Abtretung nicht zustimmt.
8.3.       Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 9. Gewährleistung

9.1.  Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
9.2. Etwaige mangelhafte Teile der Lieferung sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder zu ersetzen, wenn sie innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern die Ursache dieses behaupteten Sachmangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Nachweis obliegt dem Auftraggeber.
9.3. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten, sofern kein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 I BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a I Nr. 2 BGB (Baumängel) gilt und in diesen Paragraphen längere Fristen vorgeschrieben sind. Dies gilt auch nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers und bei arglistigem Verschweigens eines Mangels. Im Übrigen gelten die Regelungen des BGB, bezogen auf Hemmung, Unterbrechung und Neubeginn der Verjährungsfristen.
9.4.  Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen an den Auftragnehmer, die dieser an den Auftragnehmer zu leisten hat, nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.
9.5.  Vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
9.6. Schlägt diese Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.7. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht
a.)  bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b.)  bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c.)  bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel des Auftraggebers oder mangelhafter Vorarbeiten durch den Auftraggeber,
d.)  bei Schäden bzw. Beeinträchtigungen auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder
e.)  wenn vom Auftraggeber oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden / worden sind.

§ 10. Schadensersatzansprüche

10.1. Schadens- und Aufwendungserstattungsansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und aus unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen.
10.2.  Dies gilt nicht, soweit zwingend der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und / oder der groben Fahrlässigkeit.
10.3.  Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Fall auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4.  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln.
10.5.  Soweit dem Auftraggeber nach diesen Vorschriften Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der bei Gewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die dort normierten gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§ 11. Gefahrenübergang

Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

§ 12. sonstige Bestimmungen

12.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen / Ergänzungen bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
12.2.  Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen / unwirksam gewordenen verpflichten sich die Parteien, eine solche Regelung zu treffen, die der unwirksamen / unwirksam gewordenen Regelung möglichst nahekommt.
12.3. Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
12.4.  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des international vereinheitlichten Rechts (CISG).

§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elektrotechnik Maiwald GmbH welche im Internet unter www.elektrotechnik-maiwald.de einsehbar sind.

Stand: März 2021